Unsere AGB `s

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gerüstbau für die AKL Gerüstbau GmbH
1. Allgemeines 
1.1 
Die Erstellung von Gerüsten und Vermietung erfolgt grundsätzlich zu unseren nachstehenden Geschäftsbedingungen und den wenn vorhanden, Ausschreibungen und den darin enthaltenen technischen Erfordernissen. Darüber hinaus gelten – wenn nicht anders vereinbart - die entsprechenden Bestimmungen der VOB in der jeweils gültigen aktuellen Fassung, die DIN 18451 und - DIN 18299 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung der Gerüstbauarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen und der Unfallverhütungsvorschriften als vereinbart. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; auch wenn die Bedingungen des Bestellers bestimmen, dass abweichende Bedingungen des Auftragnehmers nicht oder nur nach schriftlicher Anerkennung gelten sollen. Unsere Bedingungen gelten als anerkannt und entgegenstehende Bedingungen als fallengelassen wenn nicht binnen zwei Tagen ein schriftlicher, die nicht anerkannte Bedingung nach Art und Umfang genau bezeichneter Widerspruch bei uns eingeht. Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 
1.2 
Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen, verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage.. 
1.3 
Auf der Baustelle vorhandene Kräne oder Abzugsvorrichtungen dürfen von uns zum Transport unseres Gerüstmaterials kostenlos genutzt werden. Die Baustelle muss mit LKW befahrbar sein. Im Bedarfsfall ist Kraftstrom 380/220 V einschließlich Stromanschluss an der Baustelle kostenlos zur Verfügung zu stellen. 

3. Benutzung des Gerüstes 
3.1 
Die  Gerüste  dürfen  nur  für  den  im  Angebot  angegebenen  Zweck  und stets  nur  nach  Maßgabe  der  Gerüstordnung DIN 4420 benutzt werden. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für etwaige daraus entstehende Folgen. 
3.2 
Jede  eigenmächtige  Veränderung  des  Gerüstes  sowie  am  Gerüst  ist  unzulässig  und  entbindet  uns  sofort  aus  der  Haftung  sowie weiterer Schadensersatzansprüche.. Verboten ist insbesondere das Entfernen oder Umsetzen von Verankerungen und Verstrebungen, das Untergraben der Gerüste und dergleichen. 
3.3 
Der Besteller hat das Gerüst nach Ablauf der Vorhaltezeit "gereinigt" zurückzugeben. "Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet". 
3.4 
Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu nutzen. Weitere Werbung ist mit uns abzustimmen. Der Mieter ist nicht berechtigt, unser Gerüst an Dritte weiterzuvermieten. 
Das Anbringen von Bauaufzügen, und Planen, Schutznetzen oder anderen Gerätschaften ist mit uns dringlich abzusprechen, da hier die Standsicherheit/Verankerungsraster geprüft und gegebenenfalls nach verankert werden muss. Für fremd Gerätschaften wie oben genannt, übernehmen wir keinerlei Haftung.

4. Aufmaß und Abrechnung 
4.1 
Diese erfolgen nach der VOB DIN 18451. In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die Kosten für Auf- und Abbau der Gerüste, An- und Abtransport des Gerüstmaterials sowie die Vorhaltung des Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten. Bei längerer Vorhaltung der Gerüste, d. h. über 4 Wochen hinaus, wird  Miete je Woche berechnet. Die Gebühren, für die Einholung von Genehmigungen, für das Aufstellen von Gerüsten auf öffentlichen Flächen, werden an den Kunden weitergereicht. Es gilt eine Grundvorhaltung von 4 Wochen.

4.2 
Bei Abschluss eines Pauschalvertrages sind die ihm zugrunde liegenden Leistungen nach Umfang und Einheitspreisen als Vertragsgrundlage anzuführen. Weichen die Massen bei Arbeitsausführung um mehr als 5% ab, ist der Pauschalpreis zu berichtigen, Änderungen der Massen um mehr als 20 % berechtigen zur Änderung der Einheitspreise und der Pauschale. 
4.3 
Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmaß Länge und Aufmaß Höhe durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt, dabei kann die kleinste Aufmaß Länge jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüst Feldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und Gruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeld Weite des verwendeten System Gerüstes, die Aufmaß Höhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet. 

5.1 
Kommt der Mieter mit der Bezahlung unseres Rechnungsbetrages länger als einen Monat in Verzug, so sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des Mieters das Gerüstmaterial unverzüglich abzubauen und abzutransportieren. In diesem Fall werden alle Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund – sofort fällig. Ausstehende Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund – brauchen wir nur noch gegen Vorauszahlung oder erste Sicherheiten auszuführen. Gleiches gilt, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Mieters zu mindern. Werden uns die Sicherheiten innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgewiesen, können wir von allen bestehenden Verträgen zurücktreten, oder ihre Erfüllung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 

5.2 
Ist der Besteller nicht der Bauherr, so gilt seine Forderung gegen den Bauherrn in Höhe unseres Rechnungsbetrages erfüllungshalber als an uns abgetreten. Wir sind berechtigt, diese Abtretung nach Fälligkeit offen zulegen.
 
6. Besondere Besteller Pflichten 
6.1 
Der Besteller hat die Genehmigung für Arbeiten auf fremden Grundstücken oder Gebäuden sowie für den Zutritt zu Wohnungen vor der Gerüsterstellung einzuholen.
 
6. 2 
Der Besteller hat uns im Rahmen seiner Obhutspflicht beschädigtes oder abhanden gekommenes Material oder Leihgeräte oder Planen auf Verschulden zu ersetzen. Er hat die Obhutspflicht für das überlassene Gerüst und übernimmt hierfür auch die Verkehrssicherungspflicht. Dies gilt auch für Weisungen der Gemeinde, und entsprechender Ämter (Hoch / Tiefbauamt) und insbesondere bei drohendem Vandalismus. 

7. Mängelrügen 
Offensichtliche Mängel müssen spätestens am 3. Werktag nach Gebrauchsüberlassung des Gerüsts schriftlich beim Auftragnehmer gerügt werden. Versteckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Werden diese Frist nicht eingehalten, verfallen etwaige diesbezügliche Nacherfüllungsansprüche
 
8. Schadensersatzansprüche 
8.1 
Ausgeschlossen sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere wegen Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. 
8.2 
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.. 
8.3 
Diese Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand 
Soweit der Besteller Kaufmann ist,, ist Erfüllungsort Stuttgart und Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Stuttgart. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
 

Stand 2020

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